Satzung des Förderverein Gerda-Taro-Schule e.V., beschlossene Fassung vom 12.04.2022:
§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Förderverein Gerda-Taro-Schule Leipzig e. V.“.
- Er hat seinen Sitz in Leipzig, Sachsen.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. - Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Gerda-Taro-Schule. Den Zweck verwirklicht der Verein, indem er
a) Lehr- und Lernmittel und sonstige, den Bildungszielen der Schule dienende Anschaffungen ergänzt,
b) Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen des Gymnasiums fördert,
c) das schulische Bildungsangebot durch Organisation von Vorträgen und andere Betreuungsangebote verbreitert,
d) kreative Schülerprojekte begleitet,
e) die Ganztagsangebote der Schule (gegebenenfalls auch in eigener Trägerschaft) verwaltungs- und haushaltstechnisch abwickelt sowie
f) andere, im Gemeininteresse der Schülerschaft, des Schulbetriebes und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdige Anliegen unterstützt. Das Gemeininteresse der Schülerschaft begründet sich dabei aus der gewünschten Entwicklung zu mündigen, sich zu einer demokratischen Grundordnung bekennenden jungen Bürgerinnen und Bürgern, die sich auf ihre Rollen in der Gesellschaft von Morgen bestmöglich vorbereitet sehen sollen. - Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person, Institution oder kein Unternehmen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedsbeitrag, Vereinsvermögen
- Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
- Der Vorstand kann Mitglieder, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind den Beitrag zu entrichten, von der Beitragszahlung befreien.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Gleiches kann Mitgliedern, die eine Spende von mindestens 100,00 Euro an den Verein überweisen, für dieses jeweilige Kalenderjahr gewährt werden.
- Bei Vorlage des Leipzig Passes halbiert sich der Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Kalenderjahr.
§4 Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Regeln zur finanziellen Abwicklung der Aufgaben und Tätigkeiten des Vereins regelt die
Finanzordnung.
§5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Zweck des Vereins fördern will und die Satzung anerkennt.
- Mitglied wird jeder, der den Mindestbeitrag entrichtet.
- Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Er kann erklärt werden mit einer Frist von einem Monat zum Ende des
Geschäftsjahres.
b) durch Ausschluss. Der Ausschluss kann ausgesprochen werden durch den Vorstand, wenn das Mitglied mehr als zwei Jahre mit Beitragszahlungen rückständig ist. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss aussprechen, wenn das Mitglied vorsätzlich und beharrlich gegen die Zwecke des Vereins handelt.
c) durch Tod.
d) durch Streichung oder Löschung der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Der Vorstand kann weitere Versammlungen einberufen.
- Er muss eine Versammlung einberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird schriftlich oder elektronisch (E-Mail) vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zehn Tagen einberufen, jedoch nicht während der Schulferien.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte
Vereinsmitglieder anwesend sind. - Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei vom Vorstand und Beirat unabhängige Mitglieder des Vereins für zwei Jahre zur jährlichen Kassenprüfung und Berichterstattung für die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes. Die Berichterstattung über die Kassenprüfung und der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
- Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift
anzufertigen. Das Protokoll wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Schriftführer unterzeichnet. Die Niederschrift kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden.
§8 Wahl des Vorstandes
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn es die Wahl angenommen hat. Abwesende können
gewählt werden, wenn ihre schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie im Falle der Wahl diese
annehmen. - Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, erfolgt in einer alsbald anzuberaumenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§9 Vorstand und Vertretung
- Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Dieser arbeitet eng mit dem Beirat zusammen, der eine beratende Funktion ausübt.
- Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) und mindestens zwei, maximal vier weiteren Beisitzern. - Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.
- Der Schatzmeister erhält Einzelvertretungsberechtigung beim Ausstellen von
Spendenbescheinigungen - Zur Umsetzung der Aufgaben kann sich der Vorstand durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
§10 Beirat
- Der Beirat berät den Vorstand des Vereins.
- Der Beirat besteht aus drei Personen:
a) einem durch die erweiterte Schulleitung benannten Vertreter des Lehrerkollegiums,
b) einem durch den Elternrat benannten Vertreter der Elternschaft,
c) einem durch die Schülervertretung benannten Vertreter der Schülerschaft. - Die Mitglieder des Beirats werden jeweils für das laufende Schuljahr von der erweiterten
Schulleitung, dem Elternrat und dem Schülerrat benannt.
§11 Kassenprüfer
- Den Kassenprüfern obliegt die regelmäßige Überprüfung der Einnahmen, Ausgaben und der ordnungsgemäßen Kassenführung.
§12 Satzungsänderung
- Ein Antrag auf Satzungsänderung muss dem Vorstand spätestens bis zum Ende des
Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden. - Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§13 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließt.
- Der Antrag zur Auflösung muss vom Antragsteller mindestens drei Wochen vor der
Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§14 Anwendung der Regelung des BGB
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 03.11.2015 in Kraft.